Bäume haben einen Eigentümer, einen Besitzer.
Der Baumhalter haftet.
			
			Nur wer in der 
			Vergangenheit Wurzeln hat, kann in der Zukunft bestehen.
			Baumbesitz verpflichtet. Der 
			Baumbesitzer/-halter muss Sorge tragen, dass von seinen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht. 
			Baumbesitz heißt also Verantwortung für Bäume zu übernehmen ...
Mit dem neuen § 1319b ABGB wurde eine baumfreundliche Neufassung geschaffen. § 176 ForstG 1975 bleibt unberührt!
Weiterlesen ...?
					
					
					
					 Leitfaden 
					Baumsicherungsmanagement
					 Leitfaden 
					Baumsicherungsmanagement
		
		
		 Risikomanagement in der Baumansprache
  Risikomanagement in der Baumansprache
		
			
		 Verkehrssicherheitsbeurteilung
 
		
		Verkehrssicherheitsbeurteilung
					
					
					
					 Datenblatt für 
					Verkehrssicherheitserhebungen
  
					 
					 
					 
					
					
					Datenblatt für 
					Verkehrssicherheitserhebungen