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baumnachbar.

Nachbarschaftliche Vorstellungen kennen zwei Seiten,

Die sachverständige Beurteilung von Bäumen an der Grundstücksgrenze erfordert zudem mediatorisches Verständnis.

recht auf licht und luft ...

Bäume werfen Schatten. Nicht immer zur Freude des Grundstücksnachbar. § 364 ABGB regelt den Anspruch von "Recht auf Licht"

| Lage, Größe, Form, Ausrichtung des betroffenen Grundstückes

| Technische Auswirkungen des jahreszeitlich Licht- und Schattenwurf. Wird die ortsübliche Grundstücksnutzung erheblich beeinträchtigt?

| Wechselwirkungen mit baulichen Maßnahmen (Schattenwurf durch Überdachungen)

| Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes (Abklärung des Erfordernis der künstlichen Belichtung der Wohnräume zu Mittag eines helllichten Sommertags, Versumpfung, starke Vermoosung der Gartenbereiche, Unwirksamwerdung einer bestehenden Solaranlage infolge wachstumsbedingt verstärkter Schattenwirkung von Bäumen)

| Unbrauchbarkeit des Grundstückes für eine bestimmte (Garten-)Nutzung: Welche konkrete Nutzungsmöglichkeit wird durch die klagsgegenständliche Beschattung eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht?

| Nutzung des Grundstückes; je sonnenlichtabhängiger die Nutzung, umso eher Abwehr

| Möglichkeiten der Minimierung des Lichtentzuges; je leichter dem Störer die Abwehr möglich ist, desto eher die Abwehr

| technische Möglichkeiten der Rücknahme des Kronenvolumens zur Reduktion des Schattenwurfes unter Berücksichtigung von Baumpflegenormen

| technische Auswirkungen von Kronenrückschnittmaßnahmen (Kronenkappungen) auf den Fortbestand der Bäume (Wechselwirkungen zur Verkehrssicherheit) unter Berücksichtigung des Stand der Technik und Wissenschaft in der Baumpflege

| Rechtlicher Status der schattenwerfenden Bäume (Wald, Gartenbäume)

| Vorrang einer öffentlich-rechtlicher Unterschutzstellung (was der Eigentümer nicht darf, darf auch der Nachbar nicht erzwingen)

| Zeitpunkt der Errichtung (Frage: gründet die Schattenbildung aus einer nicht zu erwartenden schattenwerfenden Entwicklung der Gehölze und/oder wurde bereits „in den Schatten hineingebaut“?)

| indirekter Vergleich des bestehenden Lichtentzuges mit den lichtbedingten Auswirkungen (Schattenwurf) einer baurechtlich möglichen Bauführung

| Abklärung ob die Immissionsbelastung nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß überschreitet bzw. eine ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.

| Bedeutung älterer Rechte (Errichtung eines Gebäudes erfolgte im „Schattenwurf“ eines bereits bestehenden Baumbestandes)

Der Gesetzgeber hat bewusst auf den Erlass von konkreten Abstandsvorschriften (etwa durch eine Verordnung) zugunsten einer einzelfallorientierten Entscheidung verzichtet. Dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme folgend soll der beeinträchtigte Nachbar sein Recht auf Immissionsschutz nur unter möglichster Schonung fremder Bäume und Gewächse- und sachgerecht ausüben dürfen (vgl. Regierungsvorlage). Eine wesentliche Beeinträchtigung ist noch nicht ausreichend, sondern es bedarf unzumutbare Folgen für den Grundstücksnachbar (siehe Regierungsvorlage).

... an der grundstücksgrenze

Wenn Nachbars Bäume auf das eigene Grundstück überhängen, die Wurzeln eindringen ... gilt das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB. Aber auch diesem sind Grenzen gesetzt. Der Baumrückschnitt hat fachgerecht zu erfolgen »»» mehr